BSI Compliance Pflichten in Steuer- und Anwaltskanzleien – was wirklich verlangt wird
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Veröffentlicht: 14. Oktober 2026 · Lesezeit: ca. 12 Minuten
Donnerstagvormittag, kurz nach neun: Die Kanzleileiterin einer mittelgroßen Steuerberatungsgesellschaft öffnet ihre E-Mails und findet dazwischen eine Anfrage ihrer Mandantenbank – ob die Kanzlei nachweisen könne, dass sie die neuen IT-Sicherheitspflichten erfüllt. Gleichzeitig wartet der DATEV-Berater auf eine Terminbestätigung für das Jahreswechsel-Update, das Fristenspitzen im Frühjahr berücksichtigen soll. Und irgendwo im Posteingang liegt noch die ungeöffnete E-Mail vom Rechtsanwalt der Sozietät, der gefragt hatte, ob das beA-Zertifikat auf dem neuen Kanzleiserver ordnungsgemäß hinterlegt sei. Drei unterschiedliche Themen – und doch hängen sie alle an derselben Frage: Welche IT-Sicherheitspflichten gelten für diese Kanzlei eigentlich verbindlich, und wo fängt man überhaupt an?
Die BSI Compliance Pflichten sind für viele Kanzleien noch immer ein weißer Fleck – nicht weil das Thema unbekannt wäre, sondern weil unklar ist, welche Anforderungen konkret für die eigene Einrichtung gelten. Das Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSIG) unterscheidet zwischen verschiedenen Einrichtungstypen mit jeweils unterschiedlichem Pflichtenkatalog.
Steuer- und Anwaltskanzleien mit mehr als 50 Beschäftigten oder einem Jahresumsatz ab 10 Millionen Euro können in den Anwendungsbereich fallen – sofern sie einem der 18 im BSIG genannten Sektoren zuzuordnen sind. Die Konsequenzen reichen von der Registrierungspflicht beim BSI über strukturierte Meldepflichten bei Sicherheitsvorfällen bis hin zur persönlichen Haftung der Geschäftsleitung nach § 38 BSIG.
Dieser Beitrag ordnet die relevanten Pflichten ein, erklärt den Unterschied zwischen „wichtigen“ und „besonders wichtigen“ Einrichtungen und zeigt, welche konkreten Schritte jetzt anstehen – inklusive der spezifischen Anforderungen, die sich aus dem Kanzleibetrieb mit DATEV, RA-MICRO und beA ergeben.
| Kennzahl | Wert | Quelle |
|---|---|---|
| Betroffene deutsche Betriebe durch IT-Diebstahl, Spionage oder Sabotage (12 Monate) | 81 % | Bitkom Wirtschaftsschutz-Studie 2024 |
| Gesamtschaden durch Cyberangriffe auf deutsche Unternehmen (Rekordwert) | 266,6 Mrd. € | Bitkom Wirtschaftsschutz-Studie 2024 |
| Im BSI-Portal registrierte Einrichtungen (Stand September 2026) | 20.141 von ca. 29.500 geschätzten Betroffenen | itsecops.cloud, Oktober 2026 |
| Maximales Zwangsgeld bei BSI-Anordnungen (BSIG § 63) | bis 100.000 € | nis-2-richtlinie.com |
BSI Compliance Pflichten: Die Ausgangsfrage: Bin ich überhaupt betroffen?
Bevor es um konkrete Maßnahmen geht, steht die Betroffenheitsprüfung. Das BSIG unterscheidet zwei Kategorien: wichtige Einrichtungen (ab 50 Beschäftigte oder 10 Mio. € Jahresumsatz) und besonders wichtige Einrichtungen (ab 250 Beschäftigte oder 50 Mio. € Umsatz). Steuer- und Anwaltskanzleien können dem Sektor „digitale Infrastruktur“ oder, je nach Tätigkeitsschwerpunkt, anderen Sektoren nach § 28 BSIG zuzuordnen sein – das ist im Einzelfall zu prüfen.
Wichtig: Die BSI Compliance Pflichten gelten nicht nur für Einrichtungen, die heute die Schwellenwerte überschreiten. § 33 Abs. 1 BSIG verankert eine rollende Registrierungspflicht – wer durch Wachstum, Zukauf oder Umstrukturierung neu in den Anwendungsbereich rutscht, hat ab diesem Zeitpunkt drei Monate zur Registrierung. Für wachsende Kanzleien bedeutet das: Die Frage ist jährlich neu zu stellen.
Für Kanzleien, die aktuell unterhalb der Schwellenwerte liegen, gilt ein zweiter Blickwinkel: Wenn Ihre Großmandanten oder Auftraggeber selbst betroffene Einrichtungen sind, können sie die Anforderungen vertraglich in die Lieferkette weitergeben. Auch dann entstehen faktische Compliance-Pflichten – auch ohne direkte gesetzliche Betroffenheit.
- Prüfen Sie anhand von § 28 BSIG, welchem Sektor Ihre Kanzlei zuzuordnen ist – im Zweifel mit anwaltlicher Unterstützung.
- Ermitteln Sie Beschäftigtenzahl und Jahresumsatz für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr.
- Verankern Sie die Betroffenheitsprüfung als jährlichen Punkt in der Geschäftsleitung – nicht einmalig erledigen und vergessen.
- Sichten Sie Rahmenverträge mit Großmandanten auf IT-Sicherheitsklauseln, die Anforderungen des BSIG spiegeln.
- Nutzen Sie die Selbsteinschätzungshilfen des BSI – IT-Grundschutz für Unternehmen als erste Orientierung.
Die TTG GmbH begleitet als ISO/IEC 27001 zertifiziertes IT-Systemhaus Kanzleien bei genau dieser Eingangsanalyse – strukturiert und mit Blick auf die spezifischen Systemlandschaften, die im Kanzleibetrieb typisch sind. Für Kanzleien im Raum Eschwege und dem weiteren Umland stehen wir dabei als regionaler Ansprechpartner zur Verfügung.
Option A: Selbst umsetzen – was das bedeutet und wo es endet
Viele Kanzleien entscheiden sich zunächst für den Weg der Eigenumsetzung: Der IT-affine Partner oder die Kanzleiverwaltung übernimmt die Registrierung, entwickelt ein Risikomanagement und pflegt die BSI-Unterlagen intern. Das ist grundsätzlich möglich – aber nur dann, wenn die Ressourcen und das Fachwissen tatsächlich vorhanden sind.
Die BSI Compliance Pflichten, die bei der Eigenumsetzung zu stemmen sind, umfassen konkret:
- Registrierung im BSI-Portal: Zunächst einen Account bei „Mein Unternehmenskonto“ (MUK) anlegen, dann die Einrichtung im BSI-Meldeportal registrieren. Änderungen an Kontaktpersonen, IP-Bereichen oder der Unternehmensstruktur müssen nach § 33 Abs. 5 BSIG binnen zwei Wochen aktualisiert werden – das erfordert eine klar benannte interne Zuständigkeit.
- Incident-Response-Prozess: Die dreistufige Meldepflicht (Frühwarnung ≤ 24 h, erste Bewertung ≤ 72 h, Abschlussbericht ≤ 1 Monat) muss dokumentiert, Zuständigkeiten müssen festgelegt sein – nicht erst im Ernstfall.
- Risikomanagement-Dokumentation: Das BSI-Grundschutz-Profil „Cybersicherheit für KMU“ fasst die Anforderungen auf 47 Maßnahmen zusammen; die Vorlagen sind kostenlos beim BSI verfügbar, der realistische Umsetzungszeitraum liegt bei 4–12 Wochen.
Kanzleien stoßen bei der Eigenumsetzung regelmäßig an drei Grenzen: Die Fristenspitzen im Frühjahr – Jahresabschlüsse, Steuererklärungsfristen – lassen kaum Raum für gleichzeitige IT-Projekte. Zudem fehlt häufig das Wissen um kanzleispezifische Besonderheiten: Die DATEV-Rechenzentrumsanbindung etwa unterliegt eigenen Anforderungen an Zugriffslogging und Authentifizierung (SmartLogin), die in eine Risikobewertung einfließen müssen. Und schließlich: Die Verschwiegenheitspflicht nach § 203 StGB gilt auch gegenüber IT-Dienstleistern – ein AVV allein reicht berufsrechtlich nicht aus, es braucht eine explizite Verschwiegenheitsvereinbarung.
Unsere Einschätzung: Für Kanzleien unter 10 Mitarbeitenden, die nicht direkt betroffen sind, kann die Eigenumsetzung ausreichen. Ab mittlerer Größe und bei direkter BSIG-Betroffenheit ist sie riskant. Die IT-Sicherheitslösungen der TTG GmbH sind explizit auf diese Schnittstellen ausgelegt.
Option B: Externen IT-Dienstleister einbinden – Chancen und Voraussetzungen
Die Alternative zur Eigenumsetzung ist die Einbindung eines spezialisierten IT-Dienstleisters. Das entlastet den laufenden Betrieb – setzt aber voraus, dass der Dienstleister die berufsrechtlichen Besonderheiten des Kanzleibetriebs kennt und vertraglich absichert.
Für Steuer- und Anwaltskanzleien ist dieser Punkt nicht verhandelbar: Das Berufsgeheimnis nach § 203 StGB gilt auch im IT-Betrieb. Wer einem externen Dienstleister Zugriff auf Systeme mit Mandantendaten gewährt – also auf DATEV Unternehmen online, RA-MICRO-Datenbanken oder beA-Zertifikate –, benötigt neben dem Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) nach DSGVO ausdrücklich eine berufsrechtliche Verschwiegenheitsvereinbarung. Ohne diese bewegt sich die Kanzlei in einer rechtlichen Grauzone, die bei einem Vorfall teuer werden kann.
Was ein externer Dienstleister im Rahmen der BSI Compliance Pflichten leisten kann:
- Technische Umsetzung der Registrierung und laufende Datenpflege im BSI-Portal
- Aufbau und Dokumentation des Risikomanagements auf Basis der BSI-Grundschutz-Profile
- Bereitstellung und Test von Incident-Response-Prozessen inklusive Meldevorlagen für die 24-h-Frühwarnung
- Laufendes Patch-Management – aktuell etwa für kritische Lücken wie die im Oktober 2026 aktiv ausgenutzte Windows-Shell-Schwachstelle, für die Microsoft über 1.400 Korrekturen veröffentlicht hat
- Wartungsfenster außerhalb der Fristenspitzen – wer DATEV-Updates im März einspielt, gefährdet die Jahresabschluss-Saison
Die Grenze der Fremdvergabe liegt dort, wo Verantwortung nicht delegierbar ist: § 38 BSIG hält die Geschäftsleitung persönlich haftbar. Das bedeutet: Der Geschäftsführer muss den Umsetzungsstand kennen und dokumentiert in der Geschäftsleitung beschlossen haben – auch wenn ein Dienstleister die operative Arbeit übernimmt.
Für die Zertifikatsinfrastruktur des beA (besonderes elektronisches Anwaltspostfach) gilt darüber hinaus: Zugriffe auf das Zertifikat selbst dürfen nur durch autorisierte Personen erfolgen. Ein externer Dienstleister darf hier unterstützen, aber nicht eigenständig handeln. Legen Sie das vertraglich fest – und prüfen Sie, ob Ihr derzeitiger Dienstleister das überhaupt versteht. Die sichere IT-Infrastruktur für KMU der TTG GmbH berücksichtigt genau diese Grenzen.
Direkte Gegenüberstellung: Wann lohnt sich welcher Weg?
Die Entscheidung zwischen Eigenumsetzung und Fremdvergabe hängt von drei Faktoren ab: Betroffenheitsgrad, verfügbare interne Ressourcen und die Systemlandschaft der Kanzlei. Die folgende Tabelle fasst die BSI Compliance Pflichten-relevanten Kriterien zusammen:
| Situation | Empfehlung | Warum |
|---|---|---|
| Unter 50 MA, kein Sektorbezug, keine Lieferkettenpflicht | Eigenumsetzung nach BSI-Grundschutz-KMU-Profil | Keine gesetzliche Registrierungspflicht; 47 Maßnahmen sind mit etwas Zeit intern machbar |
| 50–250 MA, Sektor möglicherweise betroffen, DATEV/RA-MICRO im Einsatz | Externer Dienstleister mit Kanzlei-Erfahrung | Meldepflichten und Portalmanagement erfordern kontinuierliche Pflege; § 203 StGB-Thematik muss vertraglich gelöst sein |
| Über 250 MA oder 50 Mio. € Umsatz (besonders wichtige Einrichtung) | Externer ISMS-Aufbau + interne Verantwortung | Höherer Pflichtenkatalog, Nachweisführung gegenüber BSI, Geschäftsleitungshaftung nach § 38 BSIG |
| Wachstumskanzlei, Schwellenwerte werden in 12–24 Monaten überschritten | Jetzt vorbereiten, Externer strukturiert einbinden | Rollende Registrierungspflicht nach § 33 Abs. 1 BSIG – drei Monate ab Schwellenwertüberschreitung |
Unabhängig vom Weg gilt: Die BSI Compliance Pflichten sind keine einmalige Aufgabe. Die Datenpflege im Portal, die jährliche Betroffenheitsprüfung und der Test der Incident-Response-Prozesse müssen dauerhaft im Betrieb verankert sein. Wer das als Projekt mit Enddatum behandelt, wird spätestens bei der nächsten Prüfung überrascht.
Ein weiterer Punkt, der in Kanzleien oft übersehen wird: Die GoBD verpflichten ohnehin zu nachvollziehbaren, unveränderlichen Buchführungssystemen – eine Anforderung, die sich mit den technischen Maßnahmen des BSIG weitgehend überlappt. Das ist kein doppelter Aufwand, sondern eine Chance, zwei Compliance-Anforderungen mit einer Architektur zu erfüllen.
- Klären Sie intern, welcher Betroffenheitsgrad für Ihre Kanzlei gilt – und dokumentieren Sie das Ergebnis schriftlich.
- Entscheiden Sie auf Basis der Tabelle, ob Eigenumsetzung oder externer Dienstleister sinnvoll ist.
- Stellen Sie bei Fremdvergabe sicher, dass Verschwiegenheitsvereinbarung und AVV beide vorliegen.
- Planen Sie Wartungsfenster für IT-Updates bewusst außerhalb der Fristenspitzen im Frühjahr.
Detaillierte Beratung zu den verfügbaren IT-Dienstleistungen der TTG GmbH hilft Ihnen, den richtigen Umfang für Ihre Kanzleigröße zu bestimmen.
Was die Praxis zeigt: Typische Ausgangslagen und reale Kosten
Typisch ist folgende Konstellation: Eine Steuerberatungskanzlei mit rund 60 Mitarbeitenden betreibt DATEV über eine dedizierte Rechenzentrumsanbindung, hat RA-MICRO für den angegliederten Rechtsservice im Einsatz und nutzt SmartLogin für die Zwei-Faktor-Authentifizierung beim DATEV-Zugang. Die Geschäftsführung ist sich unsicher, ob die Kanzlei unter das BSIG fällt – und hat deshalb schlicht noch nichts unternommen.
Was wir in solchen Fällen regelmäßig vorfinden: Die technischen Grundlagen sind oft besser als erwartet – DATEV selbst liefert Logging und Zugriffsschutz mit. Was fehlt, ist die Dokumentation: kein schriftlicher Risikomanagementprozess, keine benannte Zuständigkeit für den Meldeweg ans BSI, keine Verschwiegenheitsvereinbarung mit dem bisherigen IT-Dienstleister. Das sind keine teuren Lücken – aber es sind Lücken, die bei einem Vorfall oder einer BSI-Überprüfung sofort sichtbar werden.
Zum Aufwand: Das BSI-Grundschutz-Profil „Cybersicherheit für KMU“ ist kostenlos und deckt 47 Maßnahmen ab. Für eine Kanzlei dieser Größe ist der Initialaufwand mit externer Begleitung realistisch in 6–10 Wochen abbildbar – vorausgesetzt, die Fristenspitzen im Frühjahr werden gemieden. Die laufenden Kosten für Portalpflege, jährliche Betroffenheitsprüfung und Incident-Response-Tests liegen in einer Größenordnung, die deutlich unter dem Bußgeldrahmen von bis zu 10 Mio. € oder 2 % des weltweiten Jahresumsatzes bleibt.
Stand September 2026 hatten sich erst 20.141 von schätzungsweise 29.500 betroffenen Einrichtungen registriert – das BSI erhöht den Druck auf säumige Einrichtungen. Wer jetzt nicht registriert ist, riskiert nicht nur Bußgelder, sondern gerät aktiv ins Visier der Behörde. Weitere Hintergründe zur aktuellen Vollzugslage liefert der BSI Lagebericht Cybersicherheit.
Die TTG GmbH begleitet Kanzleien in der Region seit über 25 Jahren bei der technischen Umsetzung solcher Anforderungen – mit dem Verständnis, dass ein DATEV-Wartungsfenster eben nicht in die Steuererklärungs-Hochsaison fällt. Mehr über unsere Arbeit vor Ort erfahren Sie bei Über TTG GmbH – Ihr regionaler IT-Partner.
Unsere Einschätzung: Welchen Weg wir für Kanzleien empfehlen
Die BSI Compliance Pflichten sind für Kanzleien kein abstraktes Behördenthema – sie berühren direkt den laufenden Betrieb: die Verfügbarkeit des Fristenkalenders, den Zugang zu DATEV, die Integrität von Mandantendaten, die berufsrechtliche Absicherung beim Einsatz externer IT. Wer das ernst nimmt, stellt fest, dass viele Maßnahmen ohnehin längst überfällig waren.
Unsere Empfehlung ist klar: Kanzleien, die die Schwellenwerte überschreiten oder absehbar überschreiten werden, sollten die Eigenumsetzung nur dann wählen, wenn intern tatsächlich eine Person mit ausreichend Zeit und nachgewiesenem IT-Sicherheitswissen verfügbar ist. Das ist selten der Fall. In allen anderen Konstellationen ist die Einbindung eines Dienstleisters mit nachgewiesener Kanzleierfahrung – und den nötigen berufsrechtlichen Vereinbarungen – der zuverlässigere Weg.
Was dabei nicht vergessen werden darf: § 38 BSIG hält die Geschäftsleitung persönlich haftbar. Das bedeutet konkret, dass der Umsetzungsstand der BSI Compliance Pflichten regelmäßig in der Geschäftsleitung dokumentiert und beschlossen sein muss – auch wenn ein Dienstleister die operative Arbeit trägt. Ein Protokollvermerk zwei Mal im Jahr reicht nicht; es braucht eine kontinuierliche Nachweisführung.
Auch der Blick in die Lieferkette lohnt sich: Aktuell zeigt etwa der Cyberangriff auf einen Logistikdienstleister, der im Oktober 2026 Supermarktketten lahmlegte, wie Angriffe auf IT-Infrastruktur direkt operative Ausfälle verursachen – dasselbe Muster gilt für Kanzleien, deren Mandanten auf termingerechte Jahresabschlüsse angewiesen sind. Eschwege und das weitere Umland sind davon nicht ausgenommen.
- Starten Sie mit der Betroffenheitsprüfung – heute, nicht nach der Steuersaison.
- Klären Sie vertraglich, was Ihr IT-Dienstleister darf und was nicht (§ 203 StGB).
- Verankern Sie den BSI-Compliance-Umsetzungsstand als festen Tagesordnungspunkt in der Geschäftsleitung.
Sprechen Sie uns an – wir analysieren Ihre aktuelle Situation und zeigen Ihnen, was konkret zu tun ist: Jetzt unverbindlich Kontakt aufnehmen.
Ihre Checkliste: So starten Sie jetzt
- Prüfen Sie Beschäftigtenzahl und Jahresumsatz anhand der Schwellenwerte des BSIG (50 MA / 10 Mio. €) und dokumentieren Sie das Ergebnis schriftlich.
- Klären Sie die Sektorzugehörigkeit Ihrer Kanzlei nach § 28 BSIG – im Zweifel mit anwaltlicher Unterstützung.
- Legen Sie sofort einen Account bei „Mein Unternehmenskonto“ (MUK) an und registrieren Sie Ihre Einrichtung im BSI-Meldeportal, falls noch nicht geschehen.
- Benennen Sie eine interne Zuständigkeit für die laufende Datenpflege im BSI-Portal – Änderungen müssen binnen zwei Wochen gemeldet werden (§ 33 Abs. 5 BSIG).
- Dokumentieren Sie Ihren Incident-Response-Prozess: Wer informiert das BSI innerhalb von 24 Stunden – und wie?
- Prüfen Sie bestehende Verträge mit IT-Dienstleistern auf das Vorliegen einer berufsrechtlichen Verschwiegenheitsvereinbarung (nicht nur AVV).
- Stellen Sie sicher, dass DATEV SmartLogin, RA-MICRO-Zugriffsrechte und beA-Zertifikate in Ihrer Risikodokumentation erfasst sind.
- Verankern Sie den Umsetzungsstand der BSI Compliance Pflichten als festen Punkt in der nächsten Geschäftsleitungssitzung und protokollieren Sie die Beschlusslage.
Häufig gestellte Fragen
Gilt das BSIG wirklich für unsere Kanzlei – wir sind doch kein Infrastrukturunternehmen?
Das BSIG erfasst 18 Sektoren, darunter auch Bereiche der digitalen Infrastruktur und bestimmte Dienstleistungen. Ob Ihre Kanzlei direkt betroffen ist, hängt von Beschäftigtenzahl, Umsatz und Sektorzugehörigkeit ab. Auch wenn Sie selbst nicht direkt unter das Gesetz fallen, können Großmandanten oder Auftraggeber Anforderungen vertraglich weitergeben. Die Betroffenheitsprüfung ist deshalb Pflicht – nicht Kür.
Wir nutzen DATEV über das Rechenzentrum – übernimmt DATEV die Compliance für uns?
DATEV liefert mit der Rechenzentrumsanbindung, SmartLogin und Unternehmen online technische Sicherheitsbausteine, die in Ihre Risikobewertung einfließen können. Aber: DATEV trägt keine Verantwortung für Ihr Risikomanagement, Ihre Meldeprozesse oder Ihre Registrierung beim BSI. Diese BSI Compliance Pflichten liegen unverändert bei der Kanzleileitung – DATEV ist ein Baustein, kein Ersatz für ein eigenes ISMS.
Dürfen externe IT-Dienstleister überhaupt auf unsere Mandantendaten zugreifen?
Ja – aber nur unter klar geregelten Bedingungen. Neben dem DSGVO-konformen Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) brauchen Sie für den Zugriff auf Daten, die dem Berufsgeheimnis nach § 203 StGB unterliegen, eine ausdrückliche berufsrechtliche Verschwiegenheitsvereinbarung. Diese ist kein bürokratischer Zusatz, sondern eine rechtliche Notwendigkeit. Fehlt sie, riskiert die Kanzleileitung eine Pflichtverletzung – unabhängig davon, was der AVV regelt.
Was passiert, wenn wir die Registrierung beim BSI versäumt haben?
Die ursprünglichen Fristen sind abgelaufen; die Nicht-Registrierung ist ein eigenständiger Bußgeldtatbestand. BSI-Anordnungen können mit Zwangsgeldern bis 100.000 € vollstreckt werden, der allgemeine Bußgeldrahmen reicht bis 10 Mio. € oder 2 % des weltweiten Jahresumsatzes. Zusätzlich geraten säumige Einrichtungen aktiv ins Visier der Behörde. Handeln Sie jetzt – jede weitere Verzögerung erhöht das Risiko, nicht senkt es.
Wann ist der richtige Zeitpunkt für die Umsetzung – können wir bis nach der Steuersaison warten?
Das Frühjahr mit seinen Jahresabschluss- und Fristenspitzen ist tatsächlich der schlechteste Zeitpunkt für größere IT-Projekte. Das spricht aber nicht dafür, noch länger zu warten – es spricht dafür, jetzt mit Betroffenheitsprüfung, Registrierung und Prozessdokumentation zu beginnen und technische Maßnahmen für ein Fenster außerhalb der Hochsaison zu planen. Die BSI Compliance Pflichten lassen sich gut in Phasen aufteilen.
Martin Trappe ist Geschäftsführer der TTG Daten- und Bürosysteme GmbH in Dingelstädt. Mit über 25 Jahren Erfahrung im IT-Mittelstand betreut er kleine und mittelständische Unternehmen in Nordthüringen, Eichsfeld und Südniedersachsen. Die TTG GmbH ist ISO/IEC 27001 zertifiziert – dem höchsten Standard für Informationssicherheit.
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Wissen Sie heute mit Sicherheit, ob Ihre Kanzlei registrierungspflichtig ist – und wer im Ernstfall innerhalb von 24 Stunden die Meldung ans BSI absetzt?
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